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Corona-Selbsttests

Ihr Ansprechpartner
Frank Weber

didaktischer Koordinator und 2. stellvertretender Direktor


Telefon: 06701-20581-0

Telefax: 06701-20581-66

Mail: F.Weber@IGS-Gerhard-Ertl.de

Wichtige Hinweise zu den  Corona-Testungen

Dokumentation zur Befreiung von der Testpflicht für genesene und geimpfte Personen:

Testpflichtbefreiung

Allgemeiner Hinweis

Auch nach den Ferien besteht an den rheinland-pfälzischen Schulen weiterhin eine Testpflicht zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Ein Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen ist demnach nur unter Beachtung der bestehenden „Testpflicht“ möglich. Nachstehende Regelungen sind von allen Personen zu beachten, die an Präsenzveranstaltungen teilnehmen. 


Diese Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen.


Der Nachweis an den von der Schule festgelegten Testtagen kann auch erbracht werden durch 


  • Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land  beauftragten Teststelle oder 
  • Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis oder 
  • eine qualifizierte Selbstauskunft der Eltern, Erziehungs- oder Sorgeberechtigten über das negative Ergebnis eines unter ihrer Aufsicht zuhause durchgeführten Tests.


Befreiung von der Testpflicht für geimpfte oder genesene Personen 

  • Symptomlose geimpfte Personen sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen; ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.
  • Symptomlose genesene Personen sind Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Bis dieser Ausweis seitens der Bundesregierung zur Verfügung steht, kann hierfür die Bescheinigung über das positive PCR-Testergebnis genutzt werden. Aus dem Nachweis muss sich das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
  • Symptomlose genesene und geimpfte Personen sind Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises (derzeit auch Bescheinigung über das positive PCR-Testergebnis, s. o.) sind und über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung vor.

    Schülerinnen und Schüler weisen ihre Voraussetzungen für die Befreiung von der Testpflicht gegenüber der aufsichtsführenden Lehrkraft nach.
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