- Maskenpflicht besteht weiterhin in Bus und Bahn
- Keine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und im Schulgebäude. Das freiwillige Tragen einer Maske ist weiterhin möglich.
- Persönliche Hygiene beachten:
o Hände waschen
o in die Armbeuge husten und nießen,
o nicht aus fremden Flaschen trinken,
o Abstand halten,
- Regelmäßiges Lüften, aber
kein Dauerlüften. (Energiekosten/-knappheit)
- Bei
neu auftretenden Symptomen einer Atemwegserkrankung, wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten gilt weiterhin, dass – unabhängig vom Impfstatus und auch bei negativem COVID-19 Antigen-Schnelltestergebnis – alle Betroffenen die Schule zunächst nicht besuchen sollen, solange nicht der Gesundheitszustand – ggf. durch einen Arztbesuch – abgeklärt wurde.
Das bedeutet: Wer krank ist, bleibt zuhause.
- Für rheinland-pfälzische Schulen gilt seit
5.12.2022 ein neuer Corona-Hygieneplan. Dieser greift auch die neuen Regelungen zur Absonderung auf.
- Die wesentlichen Änderungen sind folgende:
Positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen
- Positiv auf das Coronavirus SARS- CoV-2 getestete Personen sind verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung durchgehend eine medizinische Maske, eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen.
- Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von 10 Tagen.
- Die Maske darf abgesetzt werden, sofern:
- im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder
- ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder
- sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
Bei einer
symptomlosen Coronainfektion
sind sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter
zum Schulbesuch verpflichtet.
Für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen bzw. deren Sorgeberechtigte besteht keine Verpflichtung mehr, die Schule über ein positives Testergebnis zu informieren.